1. Startseite
  2. »
  3. Produktratgeber
  4. »
  5. Reiserecht 2014 | Pauschalreisen, Minderung und Schadensersatz

Reiserecht 2014 | Pauschalreisen, Minderung und Schadensersatz

Reiserecht

Reiserecht 2014 | Pauschalreisen, Minderung und Schadensersatz

Reiserecht
Reiserecht

Viele Menschen freuen sich schon jetzt auf ihren Sommerurlaub. Manche planen eine Pauschalreise, andere wiederum stellen sich ihre Reise nach ihren persönlichen Vorstellungen zusammen. Doch bereitet das Verreisen nicht immer nur Freude. Deshalb sollte man sich schon vor der Buchung genauestens darüber informieren, wer bei eventuell auftretenden Mängeln haftet, wann man am besten reklamiert bzw. in welchen Fällen ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.

Grundsätzlich gilt: Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden alle im Vertrag vereinbarten Leistungen vollständig und mangelfrei zu erbringen. Tut er dies nicht, hat der Pauschalreisende das Recht seine Ansprüche ihm gegenüber geltend zu machen. Das Reisebüro, wenn man denn über dieses bucht, dient lediglich als Vermittler der Leistung und haftet nur bei Buchungsfehlern.

Gibt es hingegen bei einer Individualreise Probleme, muss sich der Reisende an den entsprechenden Anbieter wenden (Fluggesellschaft, Hotel etc.). Beachten sollte man dabei, dass bei Direktbuchungen im Ausland das Recht des jeweiligen Reiselandes gilt. Bei Flügen ins Ausland wird grundsätzlich die EU-Fluggastrechteverordnung angewandt, wenn Flüge ausfallen oder es zu längeren Verspätungen im Flugverkehr kommt.

Reiserecht bei Pauschalreisen

Pauschalreisen
Pauschalreisen

Hat der Kunde seine Pauschalreise gebucht und darüber die schriftliche Reisebestätigung (den Reisevertrag) erhalten und tritt er dann vom Vertrag zurück, so muss er eine Stornogebühr bezahlen, die in ihrer Höhe laut geltender Rechtsprechung von der Reiseart (Flugreise, Kreuzfahrt oder Ferienwohnung etc.) und dem Rücktrittstermin abhängig ist.

Kann der Reiseveranstalter den frei gewordenen Platz schnell neu besetzen, muss der Kunde nur die Umbuchungskosten bezahlen. Sagt der Reisende ab, weil der Reiseveranstalter den Reisepreis um mehr als 5 % nach Vertragsabschluss erhöht oder aber den Umfang der Leistungen verändert, muss er ebenfalls keine Stornogebühren bezahlen. Hat er eine Anzahlung geleistet, bekommt er diese zurückerstattet. Wichtig ist auch, dass der Kunde vor dem Bezahlen der Reise einen Sicherungsschein ausgehändigt bekommt, denn dieser Beleg garantiert ihm die vollständige Übernahme der Rückreisekosten bzw. die Erstattung aller bisher geleisteten Zahlungen durch den Reiseveranstalter, falls dieser während der Reise in Konkurs geht.

Da für Pauschalreisen § 651 BGB gilt, ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Reiseleistung so zu erbringen, wie sie im Reiseprospekt, in der Reisebestätigung und in eventuellen Zusatzvereinbarungen beschrieben ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Reisende grundsätzlich das Recht, den Reisepreis zu mindern – dazu hier mehr Informationen.

Nicht mindern darf er bei Fehlern, die auf das allgemeine Lebensrisiko (z. B. eine Fischvergiftung auf der Reise), ortsübliche Gegebenheiten (z. B. andere Elektroinstallationen) oder zumutbare Unannehmlichkeiten (z. B. überfüllte Strände während der Hauptsaison) zurückzuführen sind.

Im Fall von unvorsehbaren Ereignissen wie Terroranschlägen, Kriegsausbruch und anderen Fällen höherer Gewalt ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reisenden schnellstens nach Deutschland zurückzubringen – dazu hier mehr. Die Kosten dafür tragen Reiseveranstalter und Reisender zu gleichen Teilen; die Reisende haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bei auftretenden Mängeln ist zu beachten, dass sie sofort bei dem für derartige Fälle zuständigen Ansprechpartner angezeigt und durch entsprechende Beweismittel wie z.B. Fotos, Videos oder schriftliche Belege dokumentiert werden.

Bei Pauschalreisen muss der festgestellte Mangel bei der Reiseleitung angezeigt werden, bei Individualreisen beim jeweiligen Anbieter (Hotel, Bahngesellschaft etc.). Sind weder Reiseleitung noch Reiseveranstalter erreichbar, sollte sich der Reisende an den Vertragspartner des Reiseveranstalters vor Ort wenden (Hotel, Busunternehmen o. ä.) und bei diesem auf Beseitung des Mangels drängen.

Minderung und Schadenersatz

Wird keine Abhilfe geschaffen, hat der Kunde bei gravierenden Mängeln (z. B. mangelnde Sauberkeit im Hotel und zusätzlich Baulärm direkt neben dem Hotel) das Recht, die Reise vorzeitig abzubrechen oder aber in ein anderes Hotel umzuziehen. Entscheidet er sich fürs Umziehen, sollte er sich aber für den preiswertesten Hotelanbieter entscheiden. Nach seiner Rückkehr von der Reise kann er den ihm so entstandenen Mehraufwand nach § 651 c BGB in Rechnung stellen.

Handelt es sich um lediglich um geringere Mängel, muss der Reisende sich diese vor Ort schriftlich bestätigen lassen und kann innerhalb von vier Wochen nach seiner Rückkehr eine Preisminderung verlangen. Bei der Minderung sollte man die Frankfurter Tabelle zu Hilfe nehmen. So kann man beispielsweise bei Baustellenlärm in oder neben dem Hotel 20 – 60 % mindern. Massenhaft auftretendes Ungeziefer im Hotelzimmer kann mit 50 % in Abzug gebracht werden.

[sws_yellow_box box_size=“620″]Zu beachten ist, dass es zu Reisemängeln eine Vielzahl an Gerichtsurteilen, aber keine einheitliche Rechtsprechung gibt. Dies ist auch der Grund, weshalb einzelne Gerichte bei derselben Fallsituation zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Ist der Mangel gravierend, kommt die Reise nicht zustande oder ist der Reisende durch gravierende Mängel gezwungen, seine Reise vorzeitig abzubrechen, hat er nach § 651 f BGB ein Recht auf Schadenersatz, wenn der Veranstalter den Schaden schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat. [/sws_yellow_box]

Bei Schadensersatzleistungen sollte der enttäuschte Reisende darauf achten, dass er sie als Geld ausgezahlt bekommt, da manche Veranstalter neuerdings dazu übergegangen sind, reklamierende Reisende mit Gutscheinen „abzufertigen“. Kommt es aufgrund von nicht vorsehbaren außergewöhnlichen Ereignissen zur Verschiebung des Rückreisetermins, ist der Veranstalter verpflichtet, für maximal fünf Tage alle Kosten zu übernehmen und für eine angemessene Unterkunft der Reisenden zu sorgen. Tut er dies nicht, so darf sich der Reisende selbst eine Unterkunft besorgen, für die er später 125 Euro pro Nacht für maximal fünf Nächte vom Veranstalter erstattet bekommt.

Reiserecht bei Flugreisen

Flugreisen
Flugreisen

Hat man eine Billig-Flugreise gebucht und verzögert sich die Landung um mehr als 3 Stunden oder fällt der Flug sogar komplett aus, kann man bei der betreffenden Fluggesellschaft 250 Euro Schadenersatz geltend machen, wenn die Airline kein Ersatzflugzeug stellt. Streikt das Flughafenpersonal, hat man als Reisender nur die Möglichkeit, von einem anderen Flughafen abzufliegen, da die Fluggesellschaften für diesen Fall nicht haftbar zu machen sind.

Entscheidet sich der Fluggast jedoch fürs Warten und beträgt seine Wartezeit mehr als 5 Stunden, kann er von der Fluggesellschaft die Rückerstattung des bezahlten Flugpreises verlangen.
Da das Reisen leider nicht nur angenehme Seiten hat, ist man gut beraten, die vom Veranstalter ausgehändigten Unterlagen umgehend auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und sie genauestens durchzuarbeiten.

Kommt es später dennoch zu Problemen mit dem Reiseveranstalter oder einem anderen Anbieter der Reiseleistung, bleibt dem Reklamierenden nur noch der Weg zum Rechtsanwalt.

Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net Dejan Ljami amp #263
Mitte-Links: © panthermedia.net Viktor Cap
Unten-Rechts: © panthermedia.net Norbert Buchholz

 

Ähnliche Beiträge